← Zur Übersicht7 Min. Lesezeit · Aktualisiert 24. April 2026

Kaution zurückfordern: Muster, Frist und Zinsen 2026

Nach dem Auszug hat dein Vermieter eine angemessene Frist, dir die Mietkaution zurückzuzahlen. Die Rechtsprechung erlaubt bis zu 6 Monate für die Abrechnung – danach wird es kritisch. Dieser Ratgeber zeigt, wann du fordern darfst, welche Zinsen du bekommst und wie du mit einer wirksamen Fristsetzung den Druck erhöhst. Musterbrief direkt einsetzbar.

Wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten?

Das Gesetz nennt keine feste Frist, aber die Rechtsprechung ist eindeutig: Der Vermieter darf die Kaution nur so lange einbehalten, wie er sie zur Sicherung möglicher Ansprüche benötigt. Laut BGH (VIII ZR 71/05) sind 3 bis maximal 6 Monate angemessen – z. B. um die Nebenkostenabrechnung abzuwarten. Typische Einbehaltungsgründe: • Offene Nebenkosten-Abrechnung (maximal 12 Monate nach Ende Abrechnungszeitraum) • Schäden an der Wohnung (aber NUR Schäden über normaler Abnutzung) • Offene Mieten oder Nebenkostenvorauszahlungen Kein zulässiger Grund: allgemeine Sicherheit, Renovierungsklauseln bei normaler Abnutzung, zukünftige Kostenerwartungen ohne konkreten Anlass. Praxis-Tipp: Unmittelbar nach Auszug hast du zwar Anspruch auf Teil-Freigabe (BGH: teilweise ordnungsgemäße Abrechnung), bei unproblematischem Auszug meist auf die volle Summe. Etwa 3 Monate sind fair, länger als 6 Monate ist Vermieter-Kulanz oder schon unzulässig.

Zinsen auf die Kaution: Dein gesetzlicher Anspruch

Nach § 551 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Mietkaution getrennt vom eigenen Vermögen anlegen, mindestens zum Zinssatz eines normalen Sparbuchs mit 3-monatiger Kündigungsfrist. Die Zinsen stehen dem Mieter zu – auch bei niedrigem Zinsniveau. Rechenbeispiel: Bei 1.500 € Kaution über 3 Jahre und 0,5 % Sparzins bekommst du ca. 22 € Zinsen. Klingt wenig, aber: • Hat der Vermieter die Kaution NICHT angelegt, kannst du mindestens den gesetzlichen Zins verlangen (§ 247 BGB – Basiszinssatz). • Schadensersatz-Anspruch: Wenn du die Kaution selbst höher angelegt hättest, gibt es weiteren Schadensersatz. Wichtig: Die Zinsen musst du ausdrücklich einfordern – sie werden nicht automatisch ausgezahlt. Briefgenie fügt den Zinsanspruch im Rückforderungsschreiben automatisch ein. Auch beim Barkautionsnachweis: Lasse dir den Kontoauszug oder die Anlage-Bescheinigung zeigen. Hat der Vermieter die Kaution gar nicht korrekt angelegt, kannst du sie sofort zurückverlangen – auch schon während des Mietverhältnisses (LG Berlin 65 S 162/12).
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So formulierst du die Rückforderung richtig

Eine wirksame Rückforderung enthält: 1. Absender und Empfänger (Vermieter oder Hausverwaltung) 2. Bezug auf Mietvertrag und ehemalige Mietadresse 3. Auszugsdatum und Kündigungsbezug 4. Höhe der Kaution inklusive geleisteter Zinsen 5. Zahlungsfrist (übliche: 14 Tage) 6. Bankverbindung für Rückzahlung 7. Hinweis auf Rechtsfolgen bei Säumnis (Verzug, Zinsen, gerichtliches Verfahren) Briefgenie setzt diese Formulierung automatisch zusammen und berechnet den Zinsanspruch. Wichtig: Die Fristsetzung muss konkret sein. Eine Formulierung wie nach Treu und Glauben zeitnah reicht nicht – es braucht ein konkretes Datum. Üblich sind 14 Tage ab Zugang deines Schreibens.

Was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert oder einbehalten will?

Szenario 1: Keine Antwort. Setze eine zweite Frist von 14 Tagen mit Mahnandrohung. Reagiert der Vermieter weiterhin nicht, beantrage einen Mahnbescheid beim Amtsgericht (online beim Zentralen Mahngericht, Gebühr ca. 32 €). Geht der Widerspruch nicht innerhalb 14 Tagen ein, erhältst du einen Vollstreckungsbescheid – rechtskräftig. Szenario 2: Einbehaltung mit Begründung. Prüfe die Gründe: • Angebliche Schäden: Sind Belege vorgelegt? Liegt das über normale Abnutzung? Kontra-Gutachten einholen. • Nebenkosten-Ausgleich: Ist die Abrechnung überhaupt geprüft und akzeptiert? Widerspruch erheben (12-Monats-Frist beachten). Szenario 3: Zu niedrige Rückzahlung. Fordere explizit die Differenz ein und begründe den Anspruch mit Belegen (Übergabeprotokoll, Fotos). In allen Fällen: Alle Kommunikation schriftlich dokumentieren. Mietervereine (Mieterbund) bieten oft kostengünstige Rechtsberatung. Briefgenie hat Folge-Vorlagen für alle drei Szenarien: Mahnung Kaution-Rückzahlung, Widerspruch Einbehaltung, Aufforderung Nachzahlung.

Spezialfälle: Bürgschaft, Ersatzteile, Renovierung

Bürgschaft statt Barkaution: Wenn du eine Bürgschaftsurkunde hinterlegt hast, musst du diese nach Mietende zurückfordern. Unterschriebene Bürgschaften verfallen nicht automatisch. Ersatzteile und kleine Reparaturen: Nach BGH-Urteilen (VIII ZR 221/08) sind Kleinreparaturen bis max. 120 € je Fall und max. 6 % der Jahresmiete pro Jahr auf Mieter umlegbar – aber nur wenn im Mietvertrag wirksam vereinbart. Kosten darüber hinaus trägt der Vermieter. Schönheitsreparaturen: Sehr viele Renovierungsklauseln sind unwirksam (BGH-Urteile seit 2003). Typisch ungültige Formulierungen: • Starre Fristen (alle 3 Jahre streichen) • Nur-Malerarbeiten durch Fachbetrieb • Renovierung bei unrenoviertem Einzug Wenn dein Vermieter Kaution-Einbehalt mit ausstehenden Schönheitsreparaturen begründet: Lass die Klausel prüfen. In 70 % der Fälle ist sie unwirksam – dann hast du vollen Anspruch auf Kaution. Normaler Verschleiß: Nie zu Lasten des Mieters! Abgenutzter Teppich nach 10 Jahren, leichte Kratzer im Parkett, Bohrlöcher in üblicher Anzahl – all das ist normale Abnutzung und wird NICHT von der Kaution abgezogen.

Wohnungsübergabe: Was du protokollieren solltest

Die Wohnungsübergabe ist der Moment, in dem über die spätere Kautionsrückzahlung entschieden wird. Wer hier sauber dokumentiert, hat später keine Diskussionen. **Termin vorbereiten:** • Kaution-Quittung aus dem Einzug bereithalten • Einzugsprotokoll mitnehmen (zum Vergleich des Zustands) • Zählerstände bei Einzug rauslegen • Bekannte Mängel mit Fotos vom Einzug bereitlegen • Zeugen mitnehmen, falls Konfliktpotenzial besteht **Übergabeprotokoll – Pflichtangaben:** • Datum, Uhrzeit, Anwesende • Vollständige Adresse + Lage der Wohnung • Schlüsselübergabe (wie viele, an wen) • Zählerstände aller Versorger (Strom, Gas, Wasser, Heizung) – am besten als Foto am Zähler • Mängelliste: Raum für Raum durchgehen, vorhandene Mängel benennen, Fotos beilegen • Hinweis auf Vorschäden aus dem Einzug (vorhandene Bohrlöcher, Kratzer etc.) • Unterschrift beider Parteien – vorher gegenseitig korrigieren lassen **Was du NIE unterschreiben solltest:** • Ein Protokoll mit dem Vermerk Wohnung ohne Mängel – wenn du Mängel siehst, hineinschreiben oder Unterschrift verweigern. • Eine pauschale Erklärung Wohnung wird im aktuellen Zustand übernommen – das gibt dem Vermieter freie Hand. • Eine offene Mängelliste, die der Vermieter erst später ausfüllt. **Nach der Übergabe:** • Kopie des unterschriebenen Protokolls aufbewahren • Innerhalb von 14 Tagen schriftlich Kaution-Rückzahlung anfordern (Briefgenie-Vorlage) • Fotos chronologisch sichern (Cloud-Backup) • Bei Streit: Mietverein einschalten – die Erstberatung kostet als Mitglied meist 0 €. **Sonderfall Schlüsselverlust:** Verlangen kann der Vermieter nur die tatsächlichen Kosten für den Austausch der betroffenen Schließanlage – nicht der ganzen Anlage, wenn nur ein Schlüssel fehlt. BGH (VIII ZR 205/13) hat das pauschale Austauschverlangen klar eingegrenzt.

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Häufige Fragen

Wann darf ich die Kaution zurückfordern?
Sofort nach Auszug – der Vermieter hat aber eine angemessene Prüfzeit (3–6 Monate). Bei unauffälligem Mietverhältnis und Barkaution oft schneller.
Muss der Vermieter die Kaution verzinsen?
Ja, nach § 551 Abs. 3 BGB mindestens mit dem üblichen Sparzins. Hat er nicht verzinst, kannst du den gesetzlichen Zinssatz (§ 247 BGB) verlangen oder Schadensersatz geltend machen.
Kann der Vermieter die gesamte Kaution bis zur Nebenkostenabrechnung einbehalten?
Nur einen Teil, der zur Sicherung noch unklarer Ansprüche angemessen ist. Pauschales Einbehalten der gesamten Kaution ist nach BGH unzulässig.
Was mache ich, wenn der Vermieter nicht auf meine Forderung reagiert?
Zweite Mahnung mit Fristsetzung (14 Tage) senden. Danach Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragen – günstig, schnell, oft erfolgreich.
Wie lange habe ich Zeit, die Kaution zurückzufordern?
Der Anspruch verjährt regelmäßig nach 3 Jahren (§ 195 BGB), gerechnet ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde. Fordere trotzdem schnellstmöglich – nach einem Jahr wird es erfahrungsgemäß schwieriger.
Was gilt als normale Abnutzung?
Alles, was durch vertragsgemäßen Gebrauch entsteht: verblasste Farben, leichte Kratzer, abgetretene Teppiche nach langer Mietdauer, übliche Bohrlöcher. Nicht: Brandlöcher, verwüstete Wände, extreme Verschmutzung.
Muss ich vor dem Auszug renovieren?
Nur wenn eine wirksame Schönheitsreparatur-Klausel im Mietvertrag steht. Viele Klauseln sind nach BGH-Urteilen unwirksam – prüfen oder prüfen lassen. Bei unrenoviert eingezogen: Renovierungsklausel automatisch unwirksam.
Kann ich die Kaution während des Mietverhältnisses zurückfordern?
Normalerweise nicht – Kaution ist Sicherheit für die Mietzeit. Ausnahme: Wenn der Vermieter sie gesetzeswidrig NICHT getrennt vom Vermögen angelegt hat, kann sie vorzeitig zurückverlangt werden (LG Berlin, 65 S 162/12).

Quellen & Rechtsgrundlagen

Zuletzt aktualisiert: 24. April 2026 · Briefgenie bietet Informationen und Musterbriefe – keine individuelle Rechtsberatung. Bei komplexen Sachverhalten empfehlen wir, einen Anwalt einzuschalten.