Wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten?
Das Gesetz nennt keine feste Frist, aber die Rechtsprechung ist eindeutig: Der Vermieter darf die Kaution nur so lange einbehalten, wie er sie zur Sicherung möglicher Ansprüche benötigt. Laut BGH (VIII ZR 71/05) sind 3 bis maximal 6 Monate angemessen – z. B. um die Nebenkostenabrechnung abzuwarten.
Typische Einbehaltungsgründe:
• Offene Nebenkosten-Abrechnung (maximal 12 Monate nach Ende Abrechnungszeitraum)
• Schäden an der Wohnung (aber NUR Schäden über normaler Abnutzung)
• Offene Mieten oder Nebenkostenvorauszahlungen
Kein zulässiger Grund: allgemeine Sicherheit, Renovierungsklauseln bei normaler Abnutzung, zukünftige Kostenerwartungen ohne konkreten Anlass.
Praxis-Tipp: Unmittelbar nach Auszug hast du zwar Anspruch auf Teil-Freigabe (BGH: teilweise ordnungsgemäße Abrechnung), bei unproblematischem Auszug meist auf die volle Summe. Etwa 3 Monate sind fair, länger als 6 Monate ist Vermieter-Kulanz oder schon unzulässig.
Zinsen auf die Kaution: Dein gesetzlicher Anspruch
Nach § 551 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Mietkaution getrennt vom eigenen Vermögen anlegen, mindestens zum Zinssatz eines normalen Sparbuchs mit 3-monatiger Kündigungsfrist. Die Zinsen stehen dem Mieter zu – auch bei niedrigem Zinsniveau.
Rechenbeispiel: Bei 1.500 € Kaution über 3 Jahre und 0,5 % Sparzins bekommst du ca. 22 € Zinsen. Klingt wenig, aber:
• Hat der Vermieter die Kaution NICHT angelegt, kannst du mindestens den gesetzlichen Zins verlangen (§ 247 BGB – Basiszinssatz).
• Schadensersatz-Anspruch: Wenn du die Kaution selbst höher angelegt hättest, gibt es weiteren Schadensersatz.
Wichtig: Die Zinsen musst du ausdrücklich einfordern – sie werden nicht automatisch ausgezahlt. Briefgenie fügt den Zinsanspruch im Rückforderungsschreiben automatisch ein.
Auch beim Barkautionsnachweis: Lasse dir den Kontoauszug oder die Anlage-Bescheinigung zeigen. Hat der Vermieter die Kaution gar nicht korrekt angelegt, kannst du sie sofort zurückverlangen – auch schon während des Mietverhältnisses (LG Berlin 65 S 162/12).
Was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert oder einbehalten will?
Szenario 1: Keine Antwort.
Setze eine zweite Frist von 14 Tagen mit Mahnandrohung. Reagiert der Vermieter weiterhin nicht, beantrage einen Mahnbescheid beim Amtsgericht (online beim Zentralen Mahngericht, Gebühr ca. 32 €). Geht der Widerspruch nicht innerhalb 14 Tagen ein, erhältst du einen Vollstreckungsbescheid – rechtskräftig.
Szenario 2: Einbehaltung mit Begründung.
Prüfe die Gründe:
• Angebliche Schäden: Sind Belege vorgelegt? Liegt das über normale Abnutzung? Kontra-Gutachten einholen.
• Nebenkosten-Ausgleich: Ist die Abrechnung überhaupt geprüft und akzeptiert? Widerspruch erheben (12-Monats-Frist beachten).
Szenario 3: Zu niedrige Rückzahlung.
Fordere explizit die Differenz ein und begründe den Anspruch mit Belegen (Übergabeprotokoll, Fotos).
In allen Fällen: Alle Kommunikation schriftlich dokumentieren. Mietervereine (Mieterbund) bieten oft kostengünstige Rechtsberatung.
Briefgenie hat Folge-Vorlagen für alle drei Szenarien: Mahnung Kaution-Rückzahlung, Widerspruch Einbehaltung, Aufforderung Nachzahlung.
Spezialfälle: Bürgschaft, Ersatzteile, Renovierung
Bürgschaft statt Barkaution: Wenn du eine Bürgschaftsurkunde hinterlegt hast, musst du diese nach Mietende zurückfordern. Unterschriebene Bürgschaften verfallen nicht automatisch.
Ersatzteile und kleine Reparaturen: Nach BGH-Urteilen (VIII ZR 221/08) sind Kleinreparaturen bis max. 120 € je Fall und max. 6 % der Jahresmiete pro Jahr auf Mieter umlegbar – aber nur wenn im Mietvertrag wirksam vereinbart. Kosten darüber hinaus trägt der Vermieter.
Schönheitsreparaturen: Sehr viele Renovierungsklauseln sind unwirksam (BGH-Urteile seit 2003). Typisch ungültige Formulierungen:
• Starre Fristen (alle 3 Jahre streichen)
• Nur-Malerarbeiten durch Fachbetrieb
• Renovierung bei unrenoviertem Einzug
Wenn dein Vermieter Kaution-Einbehalt mit ausstehenden Schönheitsreparaturen begründet: Lass die Klausel prüfen. In 70 % der Fälle ist sie unwirksam – dann hast du vollen Anspruch auf Kaution.
Normaler Verschleiß: Nie zu Lasten des Mieters! Abgenutzter Teppich nach 10 Jahren, leichte Kratzer im Parkett, Bohrlöcher in üblicher Anzahl – all das ist normale Abnutzung und wird NICHT von der Kaution abgezogen.
Wohnungsübergabe: Was du protokollieren solltest
Die Wohnungsübergabe ist der Moment, in dem über die spätere Kautionsrückzahlung entschieden wird. Wer hier sauber dokumentiert, hat später keine Diskussionen.
**Termin vorbereiten:**
• Kaution-Quittung aus dem Einzug bereithalten
• Einzugsprotokoll mitnehmen (zum Vergleich des Zustands)
• Zählerstände bei Einzug rauslegen
• Bekannte Mängel mit Fotos vom Einzug bereitlegen
• Zeugen mitnehmen, falls Konfliktpotenzial besteht
**Übergabeprotokoll – Pflichtangaben:**
• Datum, Uhrzeit, Anwesende
• Vollständige Adresse + Lage der Wohnung
• Schlüsselübergabe (wie viele, an wen)
• Zählerstände aller Versorger (Strom, Gas, Wasser, Heizung) – am besten als Foto am Zähler
• Mängelliste: Raum für Raum durchgehen, vorhandene Mängel benennen, Fotos beilegen
• Hinweis auf Vorschäden aus dem Einzug (vorhandene Bohrlöcher, Kratzer etc.)
• Unterschrift beider Parteien – vorher gegenseitig korrigieren lassen
**Was du NIE unterschreiben solltest:**
• Ein Protokoll mit dem Vermerk Wohnung ohne Mängel – wenn du Mängel siehst, hineinschreiben oder Unterschrift verweigern.
• Eine pauschale Erklärung Wohnung wird im aktuellen Zustand übernommen – das gibt dem Vermieter freie Hand.
• Eine offene Mängelliste, die der Vermieter erst später ausfüllt.
**Nach der Übergabe:**
• Kopie des unterschriebenen Protokolls aufbewahren
• Innerhalb von 14 Tagen schriftlich Kaution-Rückzahlung anfordern (Briefgenie-Vorlage)
• Fotos chronologisch sichern (Cloud-Backup)
• Bei Streit: Mietverein einschalten – die Erstberatung kostet als Mitglied meist 0 €.
**Sonderfall Schlüsselverlust:** Verlangen kann der Vermieter nur die tatsächlichen Kosten für den Austausch der betroffenen Schließanlage – nicht der ganzen Anlage, wenn nur ein Schlüssel fehlt. BGH (VIII ZR 205/13) hat das pauschale Austauschverlangen klar eingegrenzt.
Zuletzt aktualisiert: 24. April 2026 · Briefgenie bietet Informationen und Musterbriefe – keine individuelle Rechtsberatung. Bei komplexen Sachverhalten empfehlen wir, einen Anwalt einzuschalten.