Höhe und Anspruchsdauer
Seit Januar 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich 250 € pro Kind und Monat – unabhängig davon, ob es das erste, zweite, dritte oder weitere Kind ist. Vor 2023 war die Höhe gestaffelt (höher bei mehreren Kindern), das ist abgeschafft.
Anspruchsdauer:
• Grundsätzlich: bis zum 18. Lebensjahr
• In Ausbildung oder Studium: bis 25. Lebensjahr
• Bei Behinderung (Eintritt vor dem 25. Lebensjahr): unbegrenzt, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann
• Übergangszeiten zwischen Schule und Studium: bis zu 4 Monate
• Freiwilligendienst, BFD, FSJ: gilt als Ausbildung
Wichtig:
Kindergeld zahlt nur die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit – außer bei Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst, die werden über die Personalstelle abgewickelt.
Antragsteller:
Die Eltern, oder bei Trennung der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt. Bei Volljährigen kann auf Antrag auch direkt an das Kind gezahlt werden (Auszahlungsantrag).
Frist: 6 Monate rückwirkend
Seit 2018 gilt: Kindergeld kann maximal 6 Monate rückwirkend ab dem Antragsmonat gezahlt werden (§ 70 Abs. 1 EStG). Ältere Ansprüche verfallen, auch wenn sie eigentlich bestanden hätten.
Rechenbeispiel:
Dein Kind ist im März 2025 geboren, du stellst den Antrag aber erst im Februar 2026:
• Antragsmonat: Februar 2026
• Maximale Rückwirkung: 6 Monate, also ab August 2025
• März bis Juli 2025: 5 Monate × 250 € = 1.250 € verloren
Wichtig:
Die 6-Monats-Frist gilt nicht nur für Erstanträge. Auch bei Lücken oder verspäteter Volljährigen-Anmeldung (mit Studienbescheinigung) gilt sie.
Besondere Fälle:
• Bei Geburt: Antrag möglichst direkt nach Erhalt der Geburtsurkunde
• Bei Wechsel der Familienkasse (z. B. nach Umzug): Wechselantrag stellen, sonst Lücke
• Bei Volljährigkeit: spätestens im Monat des 18. Geburtstags Studienbescheinigung einreichen
• Bei Studienwechsel: neuer Nachweis innerhalb 4 Wochen
Kindergeld wird automatisch ohne Antrag NICHT verlängert – auch nicht bei der Schul-zur-Studium-Übergangszeit. Aktiv beantragen.
Antrag bei der Familienkasse: Was du brauchst
Den Antrag richtest du an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Zuständig ist die Familienkasse am Wohnsitz.
Wege zum Antrag:
1. Online über das Familienkassen-Portal: arbeitsagentur.de
2. Per Post mit ausgedrucktem Formular
3. Persönlich in der Geschäftsstelle
Formulare:
• Antrag auf Kindergeld (KG 1)
• Anlage Kind (KG 1A): pro Kind ein Formular
• Anlage Ausland (KG 51): wenn das Kind oder Elternteil im Ausland lebt
• Anlage Großeltern (KG 50): bei Pflege durch Großeltern
• Anlage Volljährig (KG 1V): bei Kindern über 18
Pflicht-Anlagen:
• Geburtsurkunde des Kindes (Original oder beglaubigte Kopie)
• Bei Volljährigen: Schul-/Studien-/Ausbildungsbescheinigung
• Steuer-ID des Kindes (auf Briefen vom Finanzamt zu finden)
• Bei mehreren Kindern: Identifikationsnummer aller Kinder
• Personalausweis-Kopie der Antragsteller
Bei Trennung der Eltern:
• Sorgerechtsbescheinigung
• Meldebescheinigung des Kindes
• Vereinbarung der Eltern über Bezugsberechtigung (oder Gerichtsurteil)
Bearbeitungsdauer: in der Regel 4–8 Wochen. Bei Vollständigkeit der Unterlagen geht es schneller.
Sonderfälle: Volljährige, Auslandsbezug, mehrere Kinder
Volljährige in Ausbildung/Studium:
Kindergeld bis maximal 25 Jahre, wenn das Kind in Erstausbildung oder Erststudium ist. Voraussetzungen:
• Ausbildung oder Studium (Voll- oder Teilzeit)
• Bei Zweitausbildung: max. 20 Stunden Erwerbstätigkeit pro Woche
• Bescheinigung der Bildungseinrichtung jährlich vorlegen
Ausbildungsplatzsuche:
Wenn das Kind eine Ausbildungsstelle sucht aber noch nicht hat: Kindergeld weiter zahlbar, wenn das Kind bei der Bundesagentur als ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist.
Ausland:
Kind im EU-Ausland: meist weiter Anspruch (EU-Verordnung). Außerhalb EU: komplizierter, oft kein Anspruch. Anlage KG 51 ausfüllen.
Mehrere Kinder:
Für jedes Kind eigene Anlage Kind (KG 1A) ausfüllen. Steuer-ID jedes Kindes nötig (vom Finanzamt). Auszahlung erfolgt für alle Kinder zusammen an einen Elternteil.
Getrennt lebende Eltern:
Der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, ist bezugsberechtigt. Andere Vereinbarung möglich – muss aber schriftlich erfolgen. Bei Streit entscheidet das Familiengericht.
Neu eingewanderte Familien:
Kindergeldanspruch besteht ab Begründung des Wohnsitzes in Deutschland – meist mit gültigem Aufenthaltstitel oder Daueraufenthaltskarte.
Kindergeld vs. Kinderfreibetrag: Was lohnt sich für dich?
In Deutschland gibt es zwei Wege der Kinder-Förderung. Du musst dich nicht entscheiden – das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuererklärung automatisch, was günstiger ist (Günstigerprüfung).
Kindergeld (250 €/Monat):
Wird sofort und monatlich ausgezahlt. Liquiditätsvorteil über das Jahr.
Kinderfreibetrag (steuerlich):
Wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Vorteil bei höherem Einkommen.
Günstigerprüfung:
Bei der Steuererklärung berechnet das Finanzamt:
• Steuerersparnis durch Kinderfreibetrag
• minus erhaltenes Kindergeld
• Differenz wird ggf. nachträglich erstattet
Faustregel:
• Bis ca. 80.000 € Jahreseinkommen (Verheiratete): Kindergeld ist günstiger
• Darüber: Kinderfreibetrag
• Beide werden beantragt, Finanzamt rechnet automatisch
Wichtig:
Kindergeld ist steuerfrei. Auch wenn Kinderfreibetrag bei dir günstiger wäre, bekommst du das Kindergeld trotzdem zunächst monatlich. Die Differenz kommt im Rahmen der Steuererklärung dazu.
Deshalb: Antrag stellen, auch wenn du hochverdienend bist. Du verlierst nichts – nur potenziell etwas durch verspätete Antragstellung.
Zuletzt aktualisiert: 24. April 2026 · Briefgenie bietet Informationen und Musterbriefe – keine individuelle Rechtsberatung. Bei komplexen Sachverhalten empfehlen wir, einen Anwalt einzuschalten.