Die 7-Wochen-Frist genau berechnen
§ 16 Abs. 1 BEEG legt die Frist fest:
• Für Elternzeit zwischen Geburt und 3. Lebensjahr: 7 Wochen vor dem geplanten Start
• Für Elternzeit zwischen 3. und 8. Lebensjahr: 13 Wochen vor dem Start
Wichtig: Es zählt der ZUGANG beim Arbeitgeber, nicht das Datum auf deinem Brief. Bei Postversand also Puffer einrechnen (3-5 Werktage), bei Einschreiben sogar etwas mehr.
Rechenbeispiel:
Dein Kind ist am 01.05.2026 geboren. Mutterschutz endet 8 Wochen später, also am 26.06.2026. Du willst Elternzeit ab 27.06.2026 nehmen.
• 7 Wochen rückwärts ab 27.06.2026 = 09.05.2026 (späteste Zugangsfrist)
• Bei Versand mit Einschreiben: spätestens 02.05.2026 in den Briefkasten
Verpasst du die Frist?
Die Elternzeit kann nur frühestens 7 Wochen nach Zugang beim Arbeitgeber beginnen. Du verlierst also Tage oder Wochen Elternzeit.
Ausnahmen:
In besonderen Fällen (Frühgeburt, Krankenhaus-Aufenthalt) kann die Frist etwas kürzer sein – aber nur in dringenden, nachweisbaren Notfällen.
Briefgenie warnt dich, wenn deine Angaben auf eine Frist-Probleme hinweisen.
Bindungsdauer und nachträgliche Änderung
Die Anmeldung der Elternzeit ist verbindlich – aber nicht für die gesamte Zeit gleichermaßen. § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG unterscheidet:
Für die ersten 2 Lebensjahre des Kindes:
Deine Festlegung ist verbindlich. Verlängerung oder Verkürzung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.
Für das 3. Lebensjahr:
Flexibler. Du kannst es später entscheiden – muss aber rechtzeitig angemeldet werden.
Für die Zeit zwischen 3. und 8. Lebensjahr (verlängerte Elternzeit):
Unabhängig vom ersten Zeitraum. Eigene 13-Wochen-Frist. Voraussetzung: das Kind ist nach dem 01.07.2015 geboren.
Aufteilung in Zeitabschnitte:
Elternzeit kann in bis zu 3 Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Beispiel:
• Abschnitt 1: 1 Jahr direkt nach Geburt
• Abschnitt 2: 6 Monate im 2. Lebensjahr
• Abschnitt 3: 1 Jahr zwischen 3. und 8. Lebensjahr
Wichtig: Die ersten zwei Abschnitte zusammen müssen den 7-Wochen-Vorlauf erfüllen, der dritte den 13-Wochen-Vorlauf.
Einmal getroffene Festlegung kannst du nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ändern – außer in besonderen Härtefällen (Krankheit, Tod, Trennung). Briefgenie hat dafür Folge-Vorlagen.
Was muss in den Antrag rein?
Der Antrag muss alle wichtigen Informationen enthalten:
Pflichtangaben (sonst formnichtig):
• Vor- und Nachname des anmeldenden Elternteils
• Adresse, Personalnummer (falls vorhanden)
• Vor- und Nachname des Kindes
• Geburtsdatum des Kindes
• Konkreter Beginn der Elternzeit
• Konkretes Ende der Elternzeit
• Bei mehreren Abschnitten: jeder Zeitraum einzeln
• Datum, Ort, eigenhändige Unterschrift
Optionale Angaben (sinnvoll):
• Erklärung, ob Elterngeld beantragt wird (für Personalplanung)
• Hinweis auf Teilzeit-Wunsch während Elternzeit (separater Antrag empfohlen)
• Angabe, ob der zweite Elternteil ebenfalls Elternzeit nimmt
Nicht in den Antrag:
• Begründungen, warum du Elternzeit nimmst (kein Argument nötig)
• Bitten oder Bedingungen (Anspruch ist einseitig)
• Anfragen, ob der Arbeitgeber zustimmt (er muss nicht zustimmen)
Briefgenie fragt diese Angaben strukturiert ab und erstellt das fristwahrende Schreiben.
Kündigungsschutz: Wann er greift und wann nicht
§ 18 BEEG schützt dich vor Kündigung während der Elternzeit. Der Schutz beginnt:
• Frühestens 8 Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit
• Spätestens mit dem Zugang deines Antrags beim Arbeitgeber
Ende des Schutzes:
• Mit Ende der Elternzeit
• Bei Verzicht auf Elternzeit
In Schutzphase darf der Arbeitgeber NICHT kündigen – außer in absoluten Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG):
• Schließung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung
• Schwere Pflichtverletzung (Diebstahl, Tätlichkeit)
• Außergewöhnliche Härtefälle
Die Behörde-Zustimmung wird in der Praxis sehr restriktiv erteilt. Eine Kündigung ohne diese Zustimmung ist unwirksam.
Wichtig:
• Der Schutz greift NICHT bei Eigenkündigung – du selbst kannst während Elternzeit jederzeit ordentlich kündigen
• Sonderkündigungsrecht zum Ende der Elternzeit: § 19 BEEG, 3 Monate Frist
Wenn dein Arbeitgeber trotzdem kündigt: sofort schriftlich widersprechen, Behörde-Zustimmung verlangen, ggf. Kündigungsschutzklage binnen 3 Wochen (§ 4 KSchG). Briefgenie hat dafür eine eigene Vorlage.
Zuletzt aktualisiert: 24. April 2026 · Briefgenie bietet Informationen und Musterbriefe – keine individuelle Rechtsberatung. Bei komplexen Sachverhalten empfehlen wir, einen Anwalt einzuschalten.